Simon Zorn, Steuerberatung Oettinger & Coll., Starnberg bei München

Fehler im Grundsteuerbescheid? – Ihre Möglichkeiten zur Korrektur

Was tun, wenn sich Fehler in den Grundsteuerbescheid eingeschlichen haben?

In unserer täglichen Steuerberatungspraxis merken wir immer wieder: Nach der Grundsteuerreform und dem Versand der neuen Grundsteuerbescheide zum 1. Januar 2025 tauchen viele Fragen und Unsicherheiten auf – vor allem, wenn sich Fehler in den Grundsteuerbescheid eingeschlichen haben. Vielleicht haben Sie einen Zahlendreher in der Erklärung entdeckt oder das Finanzamt hat versehentlich einen falschen Wert übernommen. Mit diesen drei Maßnahmen können Sie den Grundsteuerbescheid korrigieren lassen.

1. Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid

Wie bei allen Verwaltungsakten haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einzulegen. Das ist der klassische Weg, um Fehler direkt und offiziell anzusprechen. Doch oft ist diese Frist schon verstrichen, bevor der Fehler auffällt.

2. Fehlerbeseitigende Fortschreibung

Keine Sorge – auch nach Ablauf der Einspruchsfrist gibt es eine Lösung: die fehlerbeseitigende Fortschreibung. Dieses besondere Verfahren greift, wenn nachträglich ein Fehler bei der Berechnung der Grundsteuer festgestellt wird – egal, ob Sie selbst ihn entdecken oder das Finanzamt.

So funktioniert’s:

Meldung des Fehlers:
Sobald das Finanzamt vom Fehler erfährt, wird dieser korrigiert – unabhängig davon, wer den Fehler gemeldet hat.

Zeitpunkt der Änderung:
Die Korrektur gilt immer ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das Finanzamt vom Fehler erfährt. Rückwirkende Änderungen für frühere Jahre sind nicht möglich.

Beispiel: Sie melden einen Fehler im Mai 2025, dann wird der Bescheid ab dem 1. Januar 2025 geändert.

Neuer Bescheid:
Das Finanzamt erstellt einen neuen Grundlagenbescheid, auf dessen Basis die Kommune einen neuen Grundsteuerbescheid erlässt.

3. Wertfortschreibung bei Änderungen am Grundstück

Wenn sich an Ihrem Grundstück etwas ändert – etwa durch einen Anbau oder eine geänderte Nutzung – müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderung eingetreten ist, dem Finanzamt melden. Das Amt nimmt dann eine sogenannte Wertfortschreibung vor.

Wie wir Sie bei der Grundsteuer unterstützen

Als Steuerkanzlei in Starnberg stehen wir Ihnen mit unserem Team zur Seite – ganz gleich, ob es um die Prüfung Ihres Grundsteuerbescheids, die Kommunikation mit dem Finanzamt, einen Einspruch oder die fehlerbeseitigende Fortschreibung geht.

Rufen Sie uns an (08151/65 180-0), schreiben Sie uns eine E-Mail (info@oettinger-coll.de) oder kommen Sie einfach vorbei. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Sie.

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